Recht

BGB-Paragraphen abrufen und gecachte Einträge einsehen.

Quelle: cache

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 163 Zeitbestimmung

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

Gecachte Paragraphen