Recht

BGB-Paragraphen abrufen und gecachte Einträge einsehen.

Quelle: cache

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Gecachte Paragraphen