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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 729 Auflösungsgründe

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: 1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;

(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

(3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: 1.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.

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