Recht

BGB-Paragraphen abrufen und gecachte Einträge einsehen.

Quelle: cache

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 714 Beschlussfassung

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.

(+++ § 714: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Gecachte Paragraphen